| Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 1. Inhalt Die Vorbereitung und Durchführung des Auftrittes des Künstlers sind Gegenstand des Gastspielvertrages, des Technischen Beiblattes (Bühnenanweisung) und der AGB. Diese AGB gelten für alle, auch zukünftige Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen wurden. 2. Terminabsprache Werden Termine auf Wunsch für den Veranstalter unter Vorbehalt freigehalten, so entstehen dem Künstler daraus keinerlei Verbindlichkeiten. Nicht bestätigte Termine werden der Direktion nach 10 Tagen storniert. Diese Frist kann auf ausdrücklichen Wunsch des Veranstalters verlängert werden. 3. Honorar / Gage Der Gastspielvertrag gilt als Rechnung. Bei mehreren Aufführungen weist er die Summe der Einzelgagen aus. Auf ausdrücklichen Wunsch des Veranstalters kann auch eine gesonderte Rechnungslegung erfolgen. Die Honorare verstehen sich inklusive folgender Nebenkosten: Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand), Werbematerial und Urheberrechtsabgaben (Verlagstantiemen - sofern sie anfallen). Das Honorar ist mit Beendigung der Durchführung(en) fällig. Als Zahlungsmittel gilt (sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde) der Verrechnungsscheck. Abschläge am Honorar (gleich welcher Art) sind nicht zulässig. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Für Zahlungserinnerungen und Mahnungen werden Bearbeitungsgebühren in Höhe von jeweils 10,- DM erhoben. 4. Schadensersatz / Haftung Erfüllt der Veranstalter seine Pflichten aus diesem Vertrag nicht oder nicht rechtzeitig, darf die Direktion vom Vertrag zurücktreten oder einen Ersatzauftritt verlangen. Die Direktion behält seinen vollen Anspruch auf Zahlung des Honorars und der entstandenen Nebenkosten bei Vorliegen der gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen, wenn der Veranstalter seine Pflichtverletzung zu vertreten hat, oder es zu keiner Vereinbarung über einen Ersatztermin kommt. Führt höhere Gewalt zum Ausfall der Veranstaltung, werden beide Vertragspartner von ihrer Leistungspflicht befreit. Als höhere Gewalt gelten z.B. akute Erkrankungen eines Künstlers, Streiks im Transportwesen, kriegerische Ereignisse , Stromausfall, Naturkatastrophen u.ä.. Der Veranstalter haftet für alle Personen- und Sachschäden auf den von ihm organisierten Reise- und Transportwegen und innerhalb der Veranstaltungsräume. Er haftet ferner für Verletzungen von Besuchern und Beschädigung deren Eigentums anläßlich der Veranstaltung. Die Haftung erstreckt sich nicht auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Schädigung durch den Künstler/die Direktion. Der Veranstalter stellt die Direktion von allen Schadenersatzansprüchen Dritter und von allen Schäden frei. Vertragliche und gesetzliche Ersatzansprüche des Veranstalters gegenüber der Direktion bei Schäden, die durch leichte Fahrlässigkeit des Künstlers bedingt sind, werden auf die Höhe des vereinbarten Honorars beschränkt. Weitergehende Ansprüche gegenüber der Direktion sind ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet für Diebstahl und Beschädigung von Eigentum des Künstlers/der Direktion während der Lagerung in der Spielstätte zwischen mehreren Auftritten. Kommt es zu unvorhersehbaren Vorfällen, die eine Durchführung der Veranstaltung für den Künstler unzumutbar machen (z.B. nachhaltige Störungen durch Besucher, fehlende Besucher, technische Störungen) ist die Direktion zum Abbruch der Veranstaltung berechtigt, behält jedoch den vollen Honorar- und Kostenerstattungsanspruch. Wenn der Auftritt aus Solidarität zu einem geringen Honorar (geringer als 500 DM je auftretender Künstler) vereinbart wird und die Veranstaltung aus Gründen ausfällt, die der Veranstalter zu vertreten hat, so verpflichtet sich der Veranstalter, der Direktion 500,- DM je auftretenden Künstler zu zahlen (bei mehreren Veranstaltungen: je Veranstaltung). Ist der Künstler aus wichtigem Grund (Unfall, Krankheit) nicht in der Lage, den Auftritt durchzuführen, ist der Veranstalter unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Ist dies der Fall, so akzeptiert der Veranstalter als Schadenersatz die Durchführung der Veranstaltung zu einem anderen gemeinsam vereinbarten Termin. Weitergehende Ansprüche stellt er nicht. 5. Urheberrechte Der Künstler steht dafür ein, über die Aufführungsrechte am Stück zu verfügen und die entsprechenden Urheberrechtsabgaben abzuführen. Die Direktion unterliegt weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen des Veranstalters. Zusätzliche Programmpunkte oder Auftritte Dritter während der gleichen Veranstaltung bedürfen der vorherigen Absprache. 6. GEMA-Gebühren Anfallende GEMA-Gebühren trägt der Veranstalter. Die Direktion stellt eine GEMA-Liste zur Verfügung. 7. Randbedingungen, die vom Veranstalter zu gewährleisten sind. Vom Veranstalter werden die branchenüblichen Vorbereitungen getroffen und insbesondere die technischen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen für die Veranstaltungsfähigkeit geschaffen. Er informiert die zuständige Haustechnik rechtzeitig und vollständig und veranlaßt die sorgfältige Erfüllung des Technisches Beiblattes / Bühnenanweisung des Programms. Genehmigungen o.ä. für Zufahrt und Parkmöglichkeit werden vom Veranstalter vor der Veranstaltung eingeholt. Der Zugang vom Parkplatz zur Spielstätte muß bei Theater- oder Unterhaltungsprogrammen mit Bühendekoration ebenerdig oder mit einer schrägen Rampe versehen sein (Treppen erfordern Hilfskräfte zum Transport der Dekoration). Türen und Treppen müssen so groß sein, daß Bühnenbildteile (2 x 1,50 m) durchpassen. Der Auftrittsort ist vor Beginn des Aufbaus leergeräumt, geheizt und sauber. Bei mehreren Aufführungen wird nach jeder Aufführung gesäubert. Der im Vertrag angegebene verantwortliche Ansprechpartner ist rechtzeitig mit allen Schlüsseln und Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten (Dusch- bzw. Waschgelegenheit für den Künstler, Umkleidemöglichkeit mit abschließbaren Schränken o.ä., Sicherungskästen, Feuerlöscher etc.) am Auftrittsort und während der gesamten Zeit (bis zum abgeschlossenen Abbau der Dekoration) anwesend. Der Auftrittsort ist nach außen geräuschgedämmt. Es finden keine Parallelveranstaltungen statt, die sich an dieselbe Zielgruppe wenden. Falls die Bedingungen nicht erfüllt werden können, oder spezielle technische Schwierigkeiten bekannt sind, gibt der Veranstalter spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung nähere Informationen, um andere Vereinbarungen zu treffen. Falls eine Freiluftveranstaltung aus klimatischen (z. B. Kälte, Glatteis. Nässe, Ozon) oder anderen Gründen nicht am vorgesehenen Ort stattfinden kann, verpflichtet sich der Veranstalter, einen annehmbaren Ersatzspielort zur Verfügung zu stellen und die Direktion umgehend zu informieren. Die ggf. im Technischen Beiblatt / Bühnenanweisung ausgewiesene minimale und maximale Besucheranzahl ist einzuhalten. Der Veranstalter haftet für den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung. Der Veranstalter trifft alle erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen und schließt adäquate Versicherungen ab. Falls diese Bedingungen nicht eingehalten werden, gilt Ziffer 4, Punkt 1, AGB. 8. Öffentlichkeitsarbeit / Berichterstattung Je ein Belegexemplar der über die Veranstaltung erschienenen Berichterstattungen wird dem Künstler (im Original) zur Verfügung gestellt Videoaufzeichnungen oder Aufzeichnungen auf Tonträgern (gleich welcher Art) sind nur mit schriftlicher vorheriger Zustimmung gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist die Direktion berechtigt, die Durchführung ihres Programms nicht vorzunehmen bzw. abzubrechen. Kurze Aufzeichnungen durch Rundfunk und Fernsehen, die der üblichen aktuellen Information der Öffentlichkeit dienen (unter 3 Min., bei Zauberkunsttücken unter 90 Sekunden), sind nach vorheriger Absprache gestattet. Andernfalls gilt Ziffer 4, Punkt 1 bzw. 6, AGB. 9. Werbung Der Veranstalter verpflichtet sich bei öffentlichen Veranstaltungen zur organisatorischen branchenüblichen Vorbereitung und zur aktiven Werbung mit den zur Verfügung gestellten Materialien. Einzelheiten sind ggf. mit der Direktion abzustimmen. Aktive Werbung beinhaltet das rechtzeitige Aushängen aller Plakate an publikumswirksamen Stellen, die Information aller Lokalredaktionen (Presse, ggf. Rundfunk und Fernsehen) und zwei Tage vor der Veranstaltung einen nochmaligen telefonischen Kontakt zu den wichtigsten Redakteuren. Vor, neben oder hinten an der Bühne darf sich keine Reklame befinden (auch nicht für Sponsoren). Werbung auf den Veranstaltungsplakaten für andere Zwecke darf nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung erfolgen. 10. Teilnichtigkeit Sollten einzelne Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen davon unberührt. Unwirksame Bedingungen werden durch solche ersetzt, die dem Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. 11. Änderungen und Ergänzungen sowie mündliche Nebenabreden zum Vertrag werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. In den AGB getroffene Regelungen werden durch Regelungen im Vertrag oder im Technischen Beiblatt / Bühnenanweisung aufgehoben. 12. Datenschutz Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, daß die im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms erhobenen Daten gespeichert werden (§ 26 BDSchG). 13. Gerichtsstand Der Gerichtstand ist bei allen Streitigkeiten Duisburg. Stand: Duisburg, 26.01.1999 |